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   BVerwG, 27.07.2005 - 1 DB 2.05   

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https://dejure.org/2005,66371
BVerwG, 27.07.2005 - 1 DB 2.05 (https://dejure.org/2005,66371)
BVerwG, Entscheidung vom 27.07.2005 - 1 DB 2.05 (https://dejure.org/2005,66371)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juli 2005 - 1 DB 2.05 (https://dejure.org/2005,66371)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 08.03.2005 - 1 D 15.04

    Kriminalbeamter ... (im Ruhestand); außerdienstlicher Versicherungsbetrug

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2005 - 1 DB 2.05
    Als Maßstab für die Bedarfsberechnung stellt der Senat nunmehr - nach Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes am 1. Januar 2005 - auf die pauschalierten Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende (§§ 20, 28 SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -) ab, ergänzt um die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen des früheren Beamten und seiner Ehefrau für Unterkunft und Heizung sowie Kranken- und Pflegeversicherung, aber unter Anrechnung des berücksichtigungsfähigen Einkommens der Ehefrau (vgl. dazu Urteil vom 8. März 2005 - BVerwG 1 D 15.04 -).
  • BVerwG, 15.01.2002 - 1 DB 34.01

    Früherer Beamter; Neubewilligung des Unterhaltsbeitrags nach den bei

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2005 - 1 DB 2.05
    Das Verfahren des früheren Beamten auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO fällt auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 als Annex-Verfahren zum abgeschlossenen förmlichen Disziplinarverfahren, welches hinsichtlich des Ausspruchs zum Unterhaltsbeitrag der Sache nach fortgesetzt wird, unter die Fortführungsklausel des § 85 Abs. 3 Satz 1 BDG (Beschluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 - DokBerB 2002, 95 = DÖD 2002, 97 = IÖD 2002, 152).
  • BVerwG, 11.02.1982 - 1 D 2.81

    Disziplinarmaßnahmen bei Zugriffen auf den Geldinhalt von Postsendungen -

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2005 - 1 DB 2.05
    Die somit weiterhin anzuwendenden Kostenvorschriften der Bundesdisziplinarordnung und die gemäß § 25 BDO entsprechend anzuwendenden Gesetze sehen eine Prozesskostenhilfe im Sinne der §§ 114 ff. ZPO aber nicht vor; denn die Verfahren nach der Bundesdisziplinarordnung sind gemäß § 111 Abs. 1 BDO gebührenfrei; im Disziplinarverfahren besteht auch keine Anwaltspflicht (vgl. u.a. Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 1 D 2.81 - NJW 1983, 1073; ebenso Beschlüsse vom 30. Januar 1985 - BVerwG 1 DB 8, 85 - und vom 26. Mai 1997 - BVerwG 1 D 44.97 - BVerwGE 113, 92 m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des BVerfG; vgl. für das Disziplinarberufungsverfahren zuletzt Beschluss vom 5. Oktober 2001 - BVerwG 1 D 12.01 (1 Dis PKH 2.01) - m.w.N.).
  • BVerwG, 29.08.2001 - 1 D 8.00

    Bestreiten der subjektiven Voraussetzungen eines Dienstvergehens - Absehen von

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2005 - 1 DB 2.05
    Die von dem früheren Beamten hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil des beschließenden Senats vom 29. August 2001 - BVerwG 1 D 8.00 - zurückgewiesen.
  • BVerwG, 26.05.1997 - 1 D 44.97

    Beamtenrecht - Keine Prozeßkostenhilfe im Disziplinarverfahren

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2005 - 1 DB 2.05
    Die somit weiterhin anzuwendenden Kostenvorschriften der Bundesdisziplinarordnung und die gemäß § 25 BDO entsprechend anzuwendenden Gesetze sehen eine Prozesskostenhilfe im Sinne der §§ 114 ff. ZPO aber nicht vor; denn die Verfahren nach der Bundesdisziplinarordnung sind gemäß § 111 Abs. 1 BDO gebührenfrei; im Disziplinarverfahren besteht auch keine Anwaltspflicht (vgl. u.a. Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 1 D 2.81 - NJW 1983, 1073; ebenso Beschlüsse vom 30. Januar 1985 - BVerwG 1 DB 8, 85 - und vom 26. Mai 1997 - BVerwG 1 D 44.97 - BVerwGE 113, 92 m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des BVerfG; vgl. für das Disziplinarberufungsverfahren zuletzt Beschluss vom 5. Oktober 2001 - BVerwG 1 D 12.01 (1 Dis PKH 2.01) - m.w.N.).
  • BVerwG, 08.08.2002 - 1 D 12.01

    Schuldhafter Rückfall in die Alkoholabhängigkeit und dadurch herbeigeführter

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2005 - 1 DB 2.05
    Die somit weiterhin anzuwendenden Kostenvorschriften der Bundesdisziplinarordnung und die gemäß § 25 BDO entsprechend anzuwendenden Gesetze sehen eine Prozesskostenhilfe im Sinne der §§ 114 ff. ZPO aber nicht vor; denn die Verfahren nach der Bundesdisziplinarordnung sind gemäß § 111 Abs. 1 BDO gebührenfrei; im Disziplinarverfahren besteht auch keine Anwaltspflicht (vgl. u.a. Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 1 D 2.81 - NJW 1983, 1073; ebenso Beschlüsse vom 30. Januar 1985 - BVerwG 1 DB 8, 85 - und vom 26. Mai 1997 - BVerwG 1 D 44.97 - BVerwGE 113, 92 m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des BVerfG; vgl. für das Disziplinarberufungsverfahren zuletzt Beschluss vom 5. Oktober 2001 - BVerwG 1 D 12.01 (1 Dis PKH 2.01) - m.w.N.).
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